Rücktritt bezeichnet das Recht eines Käufers, bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung des Verkäufers vom Vertrag zurückzutreten (§ 323 BGB, neue Fassung).
Qualitätsmängel sind verfehlte Kundenspezifikationen (siehe auch: Fehler) und entsprechen einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung. Da der Rücktritt Kosten verursacht, wird er zu den Abweichungskosten in der Systematik der Qualitätskosten gezählt.
Vor der Schuldrechtsmodernisierung 2001/2002 sprach man statt von Rücktritt von Wandlung. Sind die Mängel nicht so gravierend, dass Ausschuss vorliegt, kann auch mittels Nacharbeit versucht werden, die vertragliche Leistung doch noch zu erbringen und so den Rücktritt abzuwenden.